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   LG Kiel, 02.06.2003 - VIII Ks 2/03   

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https://dejure.org/2003,22495
LG Kiel, 02.06.2003 - VIII Ks 2/03 (https://dejure.org/2003,22495)
LG Kiel, Entscheidung vom 02.06.2003 - VIII Ks 2/03 (https://dejure.org/2003,22495)
LG Kiel, Entscheidung vom 02. Juni 2003 - VIII Ks 2/03 (https://dejure.org/2003,22495)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit einer Garantenstellung für die Erfüllung des Tatbestands der Aussetzung; Bestehen einer Garantenpflicht unter Verwandten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2004, 157
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 29.11.1963 - 4 StR 390/63
    Auszug aus LG Kiel, 02.06.2003 - VIII Ks 2/03
    Auch der Bundesgerichtshof hat dem "durch Blutsbande verbundenen" Familienverband als der "engsten und natürlichsten Gemeinschaft" "in der Regel" eine Rechtspflicht zur Abwendung schwerer Gefahren entnehmen mögen und eine solche im Falle eines Sohnes angenommen, der mit seinem in Lebensgefahr geratenen Vater zusammenlebte (BGHSt 19, 167, 169), das Verlöbnis hingegen einer Einzelfallprüfung daraufhin unterworfen, inwieweit durch dasselbe im Einzelfall bereits eine enge Schicksalsgemeinschaft begründet worden war (JR 1955, 104 f.) und das bloße Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft nur unter besonderen Umständen als zur Begründung einer Garantenstellung geeignet angesehen (NJW 1982, 1235 f. [BGH 24.02.1982 - 3 StR 34/82] ), so etwa im Falle eines hinzutretenden Verwandtschaftsverhältnisses oder Verlöbnisses oder der Übernahme einer Schutzfunktion gegenüber einem Hilfsbedürftigen (NStZ 1984, 163 f.; vgl. auch NStE Nr. 3 zu § 13 StGB).

    Dass die insoweit kodifizierten - wenn auch nicht zwischen Geschwistern bestehenden - Unterhaltspflichten zur Begründung oder Verneinung einer Garantenstellung überzeugend nicht herangezogen werden können, hat der Bundesgerichtshof (BGHSt 19, 167, 168) zutreffend ausgeführt.

  • RG, 10.09.1935 - 1 D 626/35

    Unter welchen Voraussetzungen sind Angehörige einer häuslichen oder einer

    Auszug aus LG Kiel, 02.06.2003 - VIII Ks 2/03
    Das Reichsgericht ging von dem Grundsatz aus, dass eine Einstandspflicht als Rechtspflicht für Menschen entstehen könne, "die der Außenwelt in so enger Lebensgemeinschaft verbunden gegenüberstehen, wie es in der Familie oder der häuslichen Gemeinschaft der Fall zu sein pflegt" (RGSt 69, 321, 323).

    So betraf das Urteil vom 10.09.1935 (RGSt 69, 321 ff.) eine Konstellation, in der zum einen ein "Haushaltsvorstand" seine Schwester als "Hilfskraft" in seinen Haushalt aufgenommen hatte, die aufgrund einer Krankheit völlig gelähmte Frau verwahrlosen ließ und dadurch den Eintritt ihres Todes beschleunigte, zum anderen aber auch seine Tochter, die Nichte der Kranken, untätig geblieben war.

  • RG, 27.10.1938 - 5 D 673/38

    Inwiefern kann die Mutter Teilnehmerin sein, wenn ihre minderjährige, in ihrem

    Auszug aus LG Kiel, 02.06.2003 - VIII Ks 2/03
    Auch in späteren Entscheidungen hat es Garantenstellungen einer Großmutter gegenüber ihrem Enkelkind (RGSt 72, 373, 374) und sogar einer Schwägerin gegenüber ihrem Schwager (RGSt 73, 389, 391) angenommen.

    Im Urteil vom 27.10.1938 (RGSt 72, 373 ff.) war die betroffene Großmutter ebenfalls Haushaltsvorstand.

  • RG, 30.11.1939 - 5 D 735/39

    1. Fürsorgepflicht des armen Haushaltungsvorstandes gegenüber kranken

    Auszug aus LG Kiel, 02.06.2003 - VIII Ks 2/03
    Auch in späteren Entscheidungen hat es Garantenstellungen einer Großmutter gegenüber ihrem Enkelkind (RGSt 72, 373, 374) und sogar einer Schwägerin gegenüber ihrem Schwager (RGSt 73, 389, 391) angenommen.

    Im Urteil vom 30.11.1939 (RGSt 73, 389 ff.) schließlich war ein weiblicher Haushaltsvorstand betroffen, der es unterlassen hatte, für die ärztliche Versorgung schwerster Schmerzzustände ihres Schwagers zu sorgen, der geistig zurückgeblieben, wirtschaftlich mittellos und völlig fermdbestimmt war und auf dem dortigen Hof gegen die Erbringung von geringfügigen Hilfeleistungen mitversorgt wurde.

  • BVerfG, 21.11.2002 - 2 BvR 2202/01

    Zur Strafbarkeit eines Polizeibeamten nach StGB § 13 Abs 1 wegen Unterlassens der

    Auszug aus LG Kiel, 02.06.2003 - VIII Ks 2/03
    Nur ein Abstellen auf derartige Parameter gewährleistet, dass das Risiko einer Bestrafung für den Normadressaten noch voraussehbar ist (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1030 [BVerfG 21.11.2002 - 2 BvR 2202/01] ), während die bloßen Familienbande als solche ihre diesbezügliche Funktion angesichts der sich immer weiter vervielfachenden Bedingungen, unter denen die Angehörigen eines solchen Verbandes zusammenleben oder sich begegnen, eingebüßt haben.
  • BGH, 24.02.1982 - 3 StR 34/82

    Garantenstellung des Wohnungsinhabers

    Auszug aus LG Kiel, 02.06.2003 - VIII Ks 2/03
    Auch der Bundesgerichtshof hat dem "durch Blutsbande verbundenen" Familienverband als der "engsten und natürlichsten Gemeinschaft" "in der Regel" eine Rechtspflicht zur Abwendung schwerer Gefahren entnehmen mögen und eine solche im Falle eines Sohnes angenommen, der mit seinem in Lebensgefahr geratenen Vater zusammenlebte (BGHSt 19, 167, 169), das Verlöbnis hingegen einer Einzelfallprüfung daraufhin unterworfen, inwieweit durch dasselbe im Einzelfall bereits eine enge Schicksalsgemeinschaft begründet worden war (JR 1955, 104 f.) und das bloße Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft nur unter besonderen Umständen als zur Begründung einer Garantenstellung geeignet angesehen (NJW 1982, 1235 f. [BGH 24.02.1982 - 3 StR 34/82] ), so etwa im Falle eines hinzutretenden Verwandtschaftsverhältnisses oder Verlöbnisses oder der Übernahme einer Schutzfunktion gegenüber einem Hilfsbedürftigen (NStZ 1984, 163 f.; vgl. auch NStE Nr. 3 zu § 13 StGB).
  • BGH, 07.09.1983 - 2 StR 239/83

    Garantenstellung durch Übernahme einer Schutzpflicht - Erkennbarkeit der

    Auszug aus LG Kiel, 02.06.2003 - VIII Ks 2/03
    Auch der Bundesgerichtshof hat dem "durch Blutsbande verbundenen" Familienverband als der "engsten und natürlichsten Gemeinschaft" "in der Regel" eine Rechtspflicht zur Abwendung schwerer Gefahren entnehmen mögen und eine solche im Falle eines Sohnes angenommen, der mit seinem in Lebensgefahr geratenen Vater zusammenlebte (BGHSt 19, 167, 169), das Verlöbnis hingegen einer Einzelfallprüfung daraufhin unterworfen, inwieweit durch dasselbe im Einzelfall bereits eine enge Schicksalsgemeinschaft begründet worden war (JR 1955, 104 f.) und das bloße Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft nur unter besonderen Umständen als zur Begründung einer Garantenstellung geeignet angesehen (NJW 1982, 1235 f. [BGH 24.02.1982 - 3 StR 34/82] ), so etwa im Falle eines hinzutretenden Verwandtschaftsverhältnisses oder Verlöbnisses oder der Übernahme einer Schutzfunktion gegenüber einem Hilfsbedürftigen (NStZ 1984, 163 f.; vgl. auch NStE Nr. 3 zu § 13 StGB).
  • BGH, 02.09.1954 - 1 StR 325/54

    Nichthindern der Selbsttötung

    Auszug aus LG Kiel, 02.06.2003 - VIII Ks 2/03
    Auch der Bundesgerichtshof hat dem "durch Blutsbande verbundenen" Familienverband als der "engsten und natürlichsten Gemeinschaft" "in der Regel" eine Rechtspflicht zur Abwendung schwerer Gefahren entnehmen mögen und eine solche im Falle eines Sohnes angenommen, der mit seinem in Lebensgefahr geratenen Vater zusammenlebte (BGHSt 19, 167, 169), das Verlöbnis hingegen einer Einzelfallprüfung daraufhin unterworfen, inwieweit durch dasselbe im Einzelfall bereits eine enge Schicksalsgemeinschaft begründet worden war (JR 1955, 104 f.) und das bloße Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft nur unter besonderen Umständen als zur Begründung einer Garantenstellung geeignet angesehen (NJW 1982, 1235 f. [BGH 24.02.1982 - 3 StR 34/82] ), so etwa im Falle eines hinzutretenden Verwandtschaftsverhältnisses oder Verlöbnisses oder der Übernahme einer Schutzfunktion gegenüber einem Hilfsbedürftigen (NStZ 1984, 163 f.; vgl. auch NStE Nr. 3 zu § 13 StGB).
  • BGH, 31.03.2021 - 2 StR 109/20

    Urteil des Landgerichts Limburg zum Tod von Josephine aufgehoben

    aa) Allerdings besteht unter Geschwistern nicht schon wegen ihrer Verwandtschaft in der Seitenlinie eine Garantenstellung (vgl. LG Kiel, NStZ 2004, 157, 158; Bülte, GA 2013, 389, 392 ff.; Nikolaus, JA 2005, 605, 607).
  • OLG Karlsruhe, 07.04.2016 - 1 Ws 13/16

    Strafaussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe: "Erwägen" der Aussetzung und

    Es ist daher nicht von vornherein anzunehmen, dass - trotz Alkoholabhängigkeitssyndrom - die Gefahr der Begehung von Gewaltdelikten oder ähnlichen schwerwiegenden Straftaten naheliegen muss (vgl. BVerfG NJW 2007, 1933; KG NStZ-RR 1997, 382; NStZ 2004, 157; OLG Nürnberg StV 2000, 266; Senat, Beschluss vom 20.05.2015 - 1 Ws 213/14 - Hubrach in StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2007, § 57a Rn. 48 m.w.N.).

    Es verhält sich insbesondere nicht ausdrücklich zu der entscheidungserheblichen Frage, ob die bei dem Verurteilten diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit der Suchterkrankung die Gefahr der künftigen Begehung von Gewaltdelikten oder ähnlich schwerwiegender Straftaten begründet (BVerfG NJW 2007, 1933; Senat, Beschluss vom 18.09.2009, 1 Ws 137/09; Beschluss vom 20.05.2015, 1 Ws 213/14; KG NStZ-RR 1997, 382; NStZ 2004, 157; OLG Nürnberg StV 2000, 266).

    In einem solchen Gutachten wird der Sachverständige unter Anlegung des besonderen Prognosemaßstabes aus §§ 57, 57a StGB (BVerfG NJW 2007, 1933; KG NStZ-RR 1997, 382; NStZ 2004, 157; OLG Nürnberg StV 2000, 266; Senat, Beschluss vom 20.05.2015 - 1 Ws 213/14 -) nicht nur seine kriminalprognostische Einschätzung zu der Frage darzulegen haben, ob überhaupt, sondern auch - falls erforderlich - unter welchen Bedingungen eine bedingte Entlassung unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann bzw. welche Behandlungsmöglichkeiten bestehen.

  • OLG Hamm, 26.01.2010 - 6 Ss 460/09
    Die jedermann zugängliche Erfahrung lehrt, dass "im heutigen Straßenverkehr sich Verkehrsteilnehmer ständig gegenseitig irgendwie behindern" (LK-Rüth, 10. Aufl., § 315b Rn. 18; König, NStZ 2004, 157, 177).
  • OLG Karlsruhe, 20.05.2015 - 1 Ws 213/14

    Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung: Übernahme der Kosten

    Während es zwar grundsätzlich bezüglich des Rückfallrisikos nicht auf die Art der zu erwartenden Delikte ankommt, sondern bereits jede Straftat von einigem Gewicht ausreichen kann, ist bei der Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach § 57a Abs. 1 StGB die Gefahr der Begehung von Gewaltdelikten oder ähnlich schwerwiegender Straftaten erforderlich (BVerfG NJW 2007, 1933; KG NStZ-RR 1997, 382; NStZ 2004, 157; OLG Nürnberg StV 2000, 266).
  • OLG Karlsruhe, 14.07.2016 - 1 Ws 150/16

    Aussetzung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe: Anforderungen an ein

    Während es zwar grundsätzlich bezüglich des Rückfallrisikos nicht auf die Art der zu erwartenden Delikte ankommt, sondern bereits jede Straftat von einigem Gewicht ausreichen kann, ist bei der Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach § 57a Abs. 1 StGB die Gefahr der Begehung von Gewaltdelikten oder ähnlich schwerwiegender Straftaten erforderlich (BVerfG NJW 2007, 1933; KG NStZ-RR 1997, 382; NStZ 2004, 157; OLG Nürnberg StV 2000, 266).
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